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WEINSBERGER International Sulmstr. 9 74189 Weinsberg Deutschland
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Sollten Teile davon unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
Auftragserteilung 2. Aufträge und Bestellungen werden für WEINSBERGER erst durch schriftliche Annahmeerklärung oder Auftragsbestätigung verbindlich. 3. Bis zur Annahme durch WEINSBERGER ist der Kunde auf die Dauer von vier Wochen an Aufträge oder Bestellungen gebunden. Angebote von WEINSBERGER sind freibleibend.
Lieferung 4. Verbindlich für Lieferung und Zahlungsweise ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von WEINSBERGER. 5. Durch technische Verbesserungen bedingte geringfügige Abweichungen in Konstruktion und Ausführung bleiben vorbehalten. 6. Die Gefahr geht mit Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn vereinbarte Teillieferungen erfolgen. 7. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Kunden ab Werk oder Spedition. 8. WEINSBERGER verpflichtet sich, dem Kunden auf Verlangen bestehende Ersatzansprüche gegen das Transportunternehmen abzutreten, sofern der Kunde nicht auf andere Weise Ersatz verlangen kann. 9. Wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag erst berechtigt, wenn er WEINSBERGER schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen. 10. Ist der Kunde von WEINSBERGER zum Schadenersatz verpflichtet, so kann WEINSBERGER 33% des vereinbarten Kaufpreises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Garantieleistung 11. Die Garantiezeit ergibt sich aus der dem Liefergegenstand beigefügten Garantieurkunde. Ansonsten ist die Gewährleistung 6 Monate. Im übrigen richten sich die Garantiefristen nach den gesetzlichen Bestimmungen. 12. Bei Garantieansprüchen des Kunden behält sich WEINSBERGER vor, zunächst nachzubessern oder auszutauschen. Erst bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Nachbesserung kann nach Wahl von WEINSBERGER nach Rücknahme eines Teiles ins Werk oder durch Entsendung eines Kundendienstmonteurs erfolgen. 13. Änderungen oder Instandsetzungen, die der Kunde zur Mängelbeseitigung selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt, führen zum Erlöschen jeglicher Garantieansprüche. 14. WEINSBERGER übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Veränderungen oder Manipulationen und äußere Einflüsse.
Eigentumsvorbehalt 15. WEINSBERGER behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Verkauf, Verpfändung oder Veräußerung in anderer Weise sind vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Ermächtigung nicht gestattet. 16. Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Gegenstände dürfen diese aus denen WEINSBERGER bekannten Räumen nicht entfernt werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet sich der Kunde, die gelieferten Gegenstände sachgemäß zu behandeln und in sauberem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Den Ersatz von Teilen, die einer natürlichen Abnutzung unter-liegen, hat der Kunde auf eigene Kosten vorzunehmen. 17. Der Kunde tritt aus einem Weiterverkauf der unter Eigentums-vorbehalt von WEINSBERGER stehenden Gegenstände resultierende Zahlungsansprüche gegen seine Abnehmer an WEINSBERGER ab. 18. WEINSBERGER ist berechtigt, in ihrem Vorbehaltseigentum stehende Gegenstände auf Kosten des Kunden gegen Dieb-stahl,Bruch-, Feuer- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde nachweislich die Versicherung selbst abgeschlossen hat. 19. Bei Pfändung oder Beschlagnahme sowie sonstigen Verfügungen durch dritte Hand an im Eigentum von WEINSBERGER stehenden Gegenständen ist der Kunde verpflichtet, dieser hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.
Zahlungen 20. Zahlungen sind mit Erhalt der Rechnung fällig, sofern darin keine Zahlungsfristen gewährt werden. 21. Zahlungen an Vertreter von WEINSBERGER haben nur dann befreiende Wirkung, wenn diese zum Inkasso bevollmächtigt sind. Der Kunde ist verpflichtet, sich entsprechende Vollmacht vorlegen zu lassen. 22. Ist der Kunde Vollkaufmann, so ist die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von WEINSBERGER bestrittenen Gegenforderungen des Kunden nicht zulässig.
Erfüllungsort - Gerichtsstand 23. Erfüllungsort ist Weinsberg. 24. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten - einschließlich Wechsel- und Scheckklagen - ist Gerichtsstand Heilbronn, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine ju-ristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Im Inland gilt deutsches Recht. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt EG-Recht, UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
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